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   OLG Brandenburg, 12.12.2012 - 7 U 102/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,48746
OLG Brandenburg, 12.12.2012 - 7 U 102/11 (https://dejure.org/2012,48746)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.12.2012 - 7 U 102/11 (https://dejure.org/2012,48746)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2012 - 7 U 102/11 (https://dejure.org/2012,48746)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Lieferung einer mangelhaften Photovoltaikanlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Frist für kaufmännische Mängelrüge: Zwei bis drei Tage!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kaufsache mangelhaft: Rügefrist nur 1 - 2 Tage! (IBR 2013, 377)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 534
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.03.1996 - VIII ZR 333/94

    Pflichten des Verkäufers bei langjährigem Bezug stets gleichartig beschaffener

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.12.2012 - 7 U 102/11
    Eine Frist von ein bis zwei Tagen für das Absenden der Rüge nach Kenntnis des Mangels wird in der Regel als ausreichend angesehen, wobei das Wochenende nicht in die Frist eingerechnet wird (vgl. BGH NJW 1996, 1537, 1538; OLG Koblenz NJW-RR 2004, 1553; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 377, Rn. 35, 40; Müller in Ebenroth/Boujon/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 377, Rn. 120).
  • OLG Koblenz, 24.06.2004 - 2 U 39/04

    Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für eine gelieferte Ballongastankstelle;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.12.2012 - 7 U 102/11
    Eine Frist von ein bis zwei Tagen für das Absenden der Rüge nach Kenntnis des Mangels wird in der Regel als ausreichend angesehen, wobei das Wochenende nicht in die Frist eingerechnet wird (vgl. BGH NJW 1996, 1537, 1538; OLG Koblenz NJW-RR 2004, 1553; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 377, Rn. 35, 40; Müller in Ebenroth/Boujon/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 377, Rn. 120).
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